vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 ETG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Zentralstatistik elektrischer Unfälle

§ 15.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

(2) Die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.

(3) Werden durch elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizeidienststelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Berghauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist oder bei Unfällen durch Blitzschlag ist jeder, der das Ereignis oder seine Folgen wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.

(5) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu verständigen.

(6) Zur Verständigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:

  1. a) die Arbeitsaufsichtsbehörden,
  2. b) die Sozialversicherungsträger,
  3. c) die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sich der Unfall an ihren Anlagen ereignet hat.

(7) Andere, die Verpflichtung zur Meldung von Unfällen betreffende Rechtsvorschriften, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(8) Die nach Abs. 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 1 bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Abs. 1 bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248288

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)