Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
§ 15.
Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20012394
Dokumentnummer
NOR40256943
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