Bescheinigungen
§ 15.
(1) Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
- 1. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder
- 2. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder
- 3. einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, oder
- 4. zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind, oder
- 5. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einem Bundesland gemäß § 9 Abs. 9 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung hat den Hinweis zu enthalten, ob das Untersuchungsergebnis auch die Verbringung eines trächtigen Rindes ermöglicht und hat diesfalls auch den BVD-Status (amtlich anerkannt BVD-virusfrei oder verdächtig) des Herkunftsbetriebes des trächtigen Tieres auszuweisen.
(3) Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Amtstierarzt beziehungsweise den vom Landeshauptmann beauftragten Stellen. Die Bescheinigung ist für jedes Rind auszustellen. Prüfberichte, die gemäß EN/ISO 17025 erstellt wurden, können als Gesundheitsbescheinigung für eine Einzeltieruntersuchung verwendet werden, sofern ein Verweis auf die Trächtigkeit enthalten ist.
(4) Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten und sind vom Empfänger mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
(5) In Bundesländern, welche die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllen und in denen der Stichprobenplan gemäß § 9a Abs. 2 (Stichprobenuntersuchungen gemäß Stichprobenplan) durchgeführt wird, müssen Rinder beim Inverkehrbringen von einem Dokument begleitet werden, in dem die Tierhalterin/der Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt, dass die Tiere aus einem BVD-virusfreien Bestand stammen.
Schlagworte
Grunduntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20005403
Dokumentnummer
NOR40201714
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)