Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH
§ 15.
Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10007859
Dokumentnummer
NOR40059363
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