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§ 15 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Prüfung des Abwicklungsplans

§ 15

(1) Die FMA hat zu prüfen, ob der Abwicklungsplan alle in § 13 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und hat zu bewerten, ob das Institut gemäß Abs. 2 abwickelbar ist. Ein Gruppenabwicklungsplan hat darüber hinaus die Anforderungen gemäß § 14 zu erfüllen.

(2) Ein Institut ist als abwickelbar zu betrachten, wenn es machbar erscheint und glaubwürdig ist, dass das Institut unter Anwendung der Bestimmungen zur Geschäftsaufsicht und Insolvenz von Kreditinstituten (§§ 81 ff BWG) zu sanieren, reorganisieren oder liquidieren ist, ohne dass dies im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder anderer systemweiter Ereignisse wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme hat. Der Abwicklungsplan muss die Möglichkeit bieten, dass kritische Funktionen aufrechterhalten werden.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

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