§ 15
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
- 1. kein Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
- 2. der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;
- 3. der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)