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§ 15 AnerbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1958

Zum Inhalt des Einantwortungsbeschlusses siehe § 178 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.

§ 15.

Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den §§ 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im § 13 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz und im § 14 Abs. 1 bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im § 14 Abs. 2 bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen.

Zum Inhalt des Einantwortungsbeschlusses siehe § 178 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.

Schlagworte

Verbücherungsanordnung, Verbücherung, Einverleibungsanordnung, Ausgedinge, Fruchtgenuss, Einverleibung, Gericht, Abhandlung, Abhandlungsgericht, Servitut

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026235

alte Dokumentnummer

N2195821871S

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