Zum Inhalt des Einantwortungsbeschlusses siehe § 178 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
§ 15.
Das Verlassenschaftsgericht hat in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß mit dem Eigentumsrecht für den Anerben gleichzeitig die in den §§ 13 und 14 angeführten Versorgungsrechte grundbücherlich eingetragen werden müssen. Die im § 13 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz und im § 14 Abs. 1 bezeichneten Rechte sind als Reallasten, das im § 14 Abs. 2 bezeichnete Recht als Dienstbarkeit unter Berufung auf die vorstehenden Gesetzesstellen ins Grundbuch einzutragen.
Zum Inhalt des Einantwortungsbeschlusses siehe § 178 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003.
Schlagworte
Verbücherungsanordnung, Verbücherung, Einverleibungsanordnung, Ausgedinge, Fruchtgenuss, Einverleibung, Gericht, Abhandlung, Abhandlungsgericht, Servitut
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR12026235
alte Dokumentnummer
N2195821871S
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