Halden.
§ 15
(1) Halden sind so anzulegen, daß niemand durch abrollendes Haldenmaterial gefährdet werden kann.
(2) Halden sind nötigenfalls gegen Fortführung ihrer Bestandteile durch Wind und Wasser zu sichern.
(3) Der Abfluß von Wässern darf durch die Aufschüttung von Halden nicht behindert werden.
(4) Hangwässer sind so abzuleiten, daß Haldenrutschungen vermieden werden.
(5) Asche und Schlacke dürfen in heißem Zustand nur auf besondere Aschenhalden gestürzt werden.
(6) Aschenhalden und andere brandgefährliche Halden dürfen nicht über Flözausbissen oder an Stellen angelegt werden, wo sie Werksanlagen oder die in diesen beschäftigten Personen gefährden oder durch Gasentwicklung und Funkenflug gemeinschädliche Wirkungen hervorrufen können.
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