VI. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes Disziplinäre Verantwortlichkeit
§ 158
Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
- 1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
- 2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.
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