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§ 158 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

VI. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes Disziplinäre Verantwortlichkeit

§ 158

Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:

  1. 1. wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;
  2. 2. wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

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