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§ 158 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Maßnahmen der Rehabilitation

§ 158.

(1) Zur Erreichung des im § 157 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 160 bis 162. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen – unbeschadet des § 131 – nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 159) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 138), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 160 Abs. 1 Z. 1 und § 162 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40125220

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