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§ 157 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Kosten der Aufsicht

§ 157.

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40211623

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