7. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft. Umfang des Versicherungsschutzes.
§ 157.
Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40178777
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