Widerlegbare Rechtsvermutung.
Verfahrenspatente
§ 155.
Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
Widerlegbare Rechtsvermutung.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12038458
alte Dokumentnummer
N2199654613J
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