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§ 153h BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 72

2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung

Merkmale der Begleitung einer Unternehmensübertragung

§ 153h.

(1) Eine natürliche Person, die angibt, innerhalb von zwei Jahren

  1. 1. einen Betrieb,
  2. 2. einen Teilbetrieb oder
  3. 3. einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Antragstellers beteiligt sind,
  1. im Sinn des § 24 EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.

(2) Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des § 153k eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.

(3) Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß § 153l Abs. 1 sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt § 148 Abs. 3a sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40262249

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