Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
§ 1502
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.
§ 1502
Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.
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