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§ 14h CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14h.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40227487

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