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§ 14c EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Erwerb einer Eisenbahn

§ 14c.

(1) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen.

(2) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des § 14 Abs. 2 oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263659

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