Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14b.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durch.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40200910
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