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§ 14 ZuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2000

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 14

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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