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§ 14 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

Ermittlungsverfahren

§ 14.

(1) Die Wahlkommission hat die auf die Wahlvorschläge entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren zu ermitteln:

  1. 1. Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter das Drittel und bei Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Stimmensummen werden daraufhin der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungszahlen bis zu jener Zahl bezeichnet, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungszahlen erhalten haben, wobei die Ordnungszahl gleichzeitig angibt, das wievielte der zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach dieser Ermittlung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommen würde, entscheidet das Los.
  2. 2. Die Ermittlung der gewählten Wahlwerber hat sodann derart zu erfolgen, dass die Mandate in der durch die Ordnungszahlen festgelegten Reihenfolge und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand der Ingenieurkonsulenten sind dabei jene Wahlwerber zu überspringen, deren Fachgebiet durch bereits vor ihnen berufene Wahlwerber in einer Anzahl vertreten ist, dass bei ihrer Berufung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben würde. An ihrer Stelle ist der nächste Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages zu berufen.
  3. 3. Von den nichtberufenen Wahlwerbern sind entsprechend der Reihenfolge des Wahlvorschlages so viele als Ersatzmitglied gewählt, als der Hälfte der auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate, auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundet, entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246406

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