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§ 14 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Einführungsphase

§ 14.

Zu Testzwecken iSv. § 4 und zur Durchführung der Initialbefüllung kann die RTR-GmbH von den Datenbanknutzern die Übermittlung von Daten einfordern. Diese Datenanforderung einschließlich des zu verwendenden Formats und des konkreten Zeitpunktes der Datenlieferung hat per Bescheid zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227990

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