Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
§ 14
Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
- 1. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
- 2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
- 3. eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
- 4. eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
- 5. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
- 6. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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