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§ 14 Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2018

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und treten vorbehaltlich Abs. 3 mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2023 im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildet werden, können gemäß dieser Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in dieser Ausbildungsordnung enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010248

Dokumentnummer

NOR40204638

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