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§ 14 ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Eignungsprüfung

§ 14.

(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den zahnärztlichen Beruf bzw. die fachzahnärztliche Tätigkeit in der Kieferorthopädie bzw. das entsprechende Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs in Österreich auszuüben, beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung in der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist, durchzuführen.

(2a) Die Eignungsprüfung in der Kieferorthopädie ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung an einer Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung und der von der betreffenden Person absolvierten fachzahnärztlichen Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeit in der Kieferorthopädie ist.

(2b) Die Eignungsprüfung in einem Teilgebiet der Zahnmedizin ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete durchzuführen,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung in dem betreffenden Teilgebiet der Zahnmedizin und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Teilgebiets des zahnärztlichen Berufs ist.

(3) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40259660

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