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§ 14 WBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2022

Datenbedarf

§ 14.

(1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

  1. 1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
  2. 1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
  3. 1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro
  4. 1.4 Kosten der Lehre in Euro
  5. 1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro
  6. 1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

  1. 2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
  2. 2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
  3. 2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
  4. 2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
  5. 2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
  6. 2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.

Schlagworte

Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40247183

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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