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§ 14 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verpackungstechnik (Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 197/2009, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 12 der Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 197/2009, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Verpackungstechnik ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verpackungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011534

Dokumentnummer

NOR40233380

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