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§ 14 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2008

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Hunde- und Katzenausstellungen Voraussetzungen für die Einbringung

§ 14

(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Bei allen Tieren hat, wenn keine sonstigen veterinärrechtlichen Bescheinigungen vorgeschrieben sind, der Einbringer dem Veranstalter durch Eigenbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versandes keinerlei sichtbare Krankheitszeichen aufweisen und keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Die Bestätigungen sind während der gesamten Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen. Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft beizubringen.

(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein.

(3) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

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