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§ 14 TransV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse

§ 14.

Die Rechnungslegungsbestimmungen eines Drittlands sind den Bestimmungen für Einzelabschlüsse im Unionsgebiet dann gleichwertig, wenn ein Emittent mit Sitz in diesem Drittland zwar keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Standards oder diesen gleichwertigen Standards aufzustellen hat. Sind die Finanzinformationen des Emittenten danach nicht gleichwertig, dann müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden. Zudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199751

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