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§ 14 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Beschlussfassung in der Wahlkommission

§ 14

Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende (im Vertretungsfall die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden) stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

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