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§ 14 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Verhalten bei Krankheit

§ 14.

(1) Wenn ein Betriebsbediensteter durch eine Krankheit bei der Dienstausübung beeinträchtigt ist, darf er seinen Dienst nicht verrichten.

(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen (ansteckenden) Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.

(3) Erkrankungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Straßenbahnunternehmen unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204021

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