§ 14
Die Betriebsstatistik hat zu umfassen:
- 1. die Triebfahrzeuge-, Zug- und Bruttotonnenkilometer nach Zugarten und Betriebsarten;
- 2. die Wagenkilometer der beladenen und leeren Güterwagen;
- 3. die durchschnittliche Auslastung der Güterwagen.
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