Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 14
(1) Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
- 1. verlässlich ist,
- 2. ihren Wohnsitz im Inland hat,
- 3. Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
- 4. die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität erfolgreich absolviert hat und
- 5. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln nachweist.
(2) Die Behörde hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der allgemeinen Herstellerbefugnis gemäß Abs. 1 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der allgemeinen Herstellerbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
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