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§ 14 SpBV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

3. Abschnitt

Konformität des Erzeugnisses Konformitätsvermutung

§ 14

Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

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