Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich
Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
§ 14.
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
- 1. Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
- 2. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.
Schlagworte
Lawinengefahr, Wildbachgefahr, Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20012669
Dokumentnummer
NOR40264843
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