5. Abschnitt
Anforderungen an die Gutachten Allgemeine Anforderungen
§ 14.
(1) Der Bauentwurf hat über alle betroffenen Fachbereiche Gutachten zu enthalten. Diese sind unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Fachbereich maßgebenden Gefährdungsbilder, der für den jeweiligen Fachbereich relevanten Bauentwurfsunterlagen sowie der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen.
(2) In jedem Gutachten ist für den jeweiligen Fachbereich zu bestätigen:
- 1. Vollständigkeit der relevanten einzelnen Bauentwurfsunterlagen;
- 2. Einhaltung des Standes der Technik, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.
(3) Sofern die Sicherheitsanalyse detaillierte Angaben zu den Gefährdungsbildern eines Fachbereiches enthält, hat das Gutachten für diesen Fachbereich folgende Beurteilungen zu enthalten:
- 1. Vollständigkeit und Plausibilität der Gefährdungsbilder;
- 2. Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen bzw. Maßnahmen zur Reduzierung der Folgewirkungen auf ein vertretbares Maß;
- 3. gegebenenfalls Bewertung der Abweichungen von einschlägigen europäischen Normen gemäß § 6 Abs. 3.
(4) In jedem Gutachten sind für den jeweiligen Fachbereich alle für die Errichtung und zur Führung eines sicheren Betriebes zusätzlich notwendigen Maßnahmen sowie wartungs- und betriebstechnische Erfordernisse anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234247
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