Dokumentations- und Informationspflichten
§ 14.
(1) Über Wahrnehmungen und Gespräche gemäß § 13 dürfen die klassenführende Lehrperson und die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand, die Mitglieder des Kinderschutzteams und die Schulleitung Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen sind so zu verwahren, dass sie nur dem Aufzeichnenden, dem Kinderschutzteam und der Schulleitung zugänglich sind und ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann.
(2) Wenn aufgrund einer Wahrnehmung
- 1. einer Verhaltensänderung über einen längeren Zeitraum oder
- 2. einer physischen Gewalteinwirkung oder von Folgen einer solchen ohne nachvollziehbare und sachlich gerechtfertigte Gründe
- die Ausübung von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt gegen eine Schülerin oder einen Schüler als wahrscheinlich betrachtet wird, so sind die Schulleitung und das Kinderschutzteam zu informieren. Die Schulleitung hat nachweislich die Schulbehörde und die Schulpsychologie zu informieren. Alle darüber zu erstellenden Aufzeichnungen und Dokumentationen sind so aufzubewahren, dass nur das Kinderschutzteam und die Schulleitung dazu Zugang haben und ein Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann.
(3) Aufzeichnungen und Dokumentationen sind mit Ablauf des Jahres, in welchem die oder der zuletzt geborene Schülerin oder Schüler, auf den sich die Aufzeichnungen und Dokumentationen beziehen, das 20. Lebensjahr vollendet hat, jedenfalls aber nach 30 Jahren ab Erstellung der letzten Aufzeichnung, zu vernichten. Sie sind bis dahin so zu verwahren, dass nur die Personen in den Funktionen gemäß Abs. 1 Zugang haben.
Schlagworte
Dokumentationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262078
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