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§ 14 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 14.

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Drogist/in (BGBl. II Nr. 142/2011) oder Drogist/Drogistin (BGBl. II Nr. 335/2021) kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse in der Apotheke, Labortechnologie und Verkaufspraxis in der Apotheke. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß §§ 8, 11, 12 und 13.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237034

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