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§ 14 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2011

Aufsicht

§ 14

(1) Vom Bundesamt für Ernährungssicherheit dürfen nur Personen als Aufsichtsorgane mit der Kontrolle betraut werden, die eine Ausbildung im Sinne des § 2 aufweisen und befähigt sind,

  1. 1. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie gegebenenfalls Anzeige zu erstatten oder eine Beanstandung auszusprechen,
  2. 2. Anweisungen und Informationen zu geben, um Zuwiderhandlungen gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften zu vermeiden,
  3. 3. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der pflanzenschutzmittelrechtlichen Vorschriften und deren Vollzug aufzuklären.

(2) Die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt, wer denn erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs (Abs. 3) nachweisen kann.

(3) Der Lehrgang wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt und umfasst einen theoretischen und praktischen Teil im Ausmaß von bis zu zehn Tagen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben mindestens alle fünf Jahre eine Weiterbildung von insgesamt mindestens zwei Tagen zu absolvieren.

(5) Für die Durchführung der Probenahme können Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen, soweit diese Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.

(6) Im Rahmen der praktischen Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen führen Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit Vor-Ort-Begehungen durch.

(7) Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach § 10 Abs. 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten.

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