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§ 14 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

Vermeidung

§ 14.

Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste der geförderten Abfallvermeidungsprojekte (§ 29 Abs. 4a AWG 2002) samt einer Beschreibung im Rahmen ihres Tätigkeitsberichtes (§ 14c AWG 2002) zu übermitteln. Die zentrale Stelle kann sich hinsichtlich der Abwicklung der Abfallvermeidungsprojekte eines Dritten bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255786

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