Auswahl der Sachverständigen
§ 14.
Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur/zum Sachverständigen gemäß § 127 Abs. 6 MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:
- 1. Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß § 1 der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.
- 2. Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er gemäß § 135 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes zur nautischen Prüferin bzw. zum nautischen Prüfer bestellt sein.
- 3. Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes bestellt sein.
Schlagworte
Kapitänspatent
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40244636
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