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§ 14 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Auswahl der Sachverständigen

§ 14.

Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur/zum Sachverständigen gemäß § 127 Abs. 6 MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:

  1. 1. Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß § 1 der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.
  2. 2. Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er gemäß § 135 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes zur nautischen Prüferin bzw. zum nautischen Prüfer bestellt sein.
  3. 3. Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes bestellt sein.

Schlagworte

Kapitänspatent

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40244636

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