4. Abschnitt
Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 14.
(1) Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus
1. verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),
2. verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 16) und
3. Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Von der in dieser Verordnung festgelegten Abfolge der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Module kann nur im Einzelfall aus besonderen Gründen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz abgewichen werden. Die Grundlagenmodule bilden aber jedenfalls die Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflichtmodulen.
(4) (Anm.: gemeint (3)) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasst
- 1. fünfundzwanzig Arbeitstage in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung sowie
- 2. die restliche Zeit im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet absolviert werden muss.
(4) Die praktische Verwendung in der Gerichtskanzlei (Abs. 3 Z 1) ist vor dem Beginn der Pflichtmodule zu absolvieren und setzt die Absolvierung des Einführungsmoduls voraus. Die praktische Verwendung im Gerichtsvollzug (Abs. 3 Z 2) findet in enger Verzahnung mit den Pflichtmodulen statt. Sie beginnt frühestens nach Absolvierung des Pflichtmoduls Exekutions- und Insolvenzrecht und ist vor dem Beginn des Prüfungsmoduls abzuschließen.
Schlagworte
Exekutionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20010369
Dokumentnummer
NOR40266371
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