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§ 14 Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Spezialmodul Automatisierungstechnik

§ 14.

(1) Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann

  1. 1. Sensoren und Aktoren auswählen, montieren, installieren und in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
  2. 2. elektrohydraulische oder elektropneumatische Systeme anhand von Plänen montieren, installieren und in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
  3. 3. speicherprogrammierbare Steuerungen parametrieren und programmieren,
  4. 4. automatisierte Systeme errichten, konfigurieren, in Betrieb nehmen, prüfen und in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern),
  5. 5. Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots speichern und laden sowie einfache Programme selbst erstellen,
  6. 6. einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchführen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul:

10. Kompetenzbereich: Automatisierungstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 10.1 die berufsspezifische Elektrotechnik und deren Verwendung bei der Elektropneumatik und Elektrohydraulik darstellen.
  1. 10.2 die Anwendung der Elektropneumatik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen der Automatisierungen erläutern zB das Zusammenspiel der Komponenten.
  1. 10.3 Sensoren und Aktoren auftragsbezogen auswählen, montieren bzw. installieren.
  1. 10.4 Sensoren und Aktoren auftragsbezogen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 10.5 elektrohydraulische und elektropneumatische Systeme anhand von Plänen montieren bzw. installieren.
  1. 10.6 elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 10.7 speicherprogrammierbare Steuerungen an Maschinen und Anlagen parametrieren und programmieren.
  1. 10.8 automatisierte Systeme an Maschinen und Anlagen errichten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und prüfen.
  1. 10.9 automatisierte Systeme an Maschinen und Anlagen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 10.10 den Aufbau und die Arbeitsweise von betrieblichen Roboter- oder Cobotsystemen auch unter Beachtung der Sicherheitsthematik im Umgang mit Robotern oder Cobots erläutern.
  1. 10.11 Programme zur Steuerung von Robotern oder Cobots speichern und laden sowie einfache Programme selbst erstellen.
  1. 10.12 einfache Positionier-, Hebe- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots durchführen.
  1. 10.13 die durchgeführten Arbeiten im Rahmen der Erfassung der Betriebsdaten digital dokumentieren.
 

Schlagworte

Positionierarbeit, Hebearbeit, Bausystem, Robotersystem

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20011863

Dokumentnummer

NOR40243144

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