vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Veröffentlichungsmöglichkeiten

§ 14.

(1) Die amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der Veterinär- und Lebensmittelbehörden sowie des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit für die Veröffentlichung von behördlichen Anordnungen und Verordnungen soweit dies in den Materiengesetzen vorgesehen ist. Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, in den AVN kundgemacht werden.

(2) Die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) wird zum Zwecke der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG, zur internen Partizipation und Transparenz zwischen den Behörden sowie Interessensvertretern und Sozialpartnern, errichtet. Der öffentliche Bereich der Internetseite dient der Transparenz von Verwaltungstätigkeiten und Information der Zielgruppe der Unternehmer sowie interessierten Öffentlichkeit. Im nicht-öffentlichen verwaltungsinternen Bereich werden Personen- und Kontaktdaten zum Zwecke der Ausübung von Funktionen in Gremien und der Teilnahme an Arbeitsgruppen insbesondere im Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbereich sowie für Prävention und Bekämpfung von Notfällen verarbeitet.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege gemäß Abs. 1 und 2 erlassen.

(4) Die KVG wird von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1. Die Betreiberin der KVG ist hinsichtlich dieser Internetseite und der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen bzw. Benutzer von in der KVG eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(6) Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsgruppe oder Teilnahme in der Arbeitsgruppe sowie der Funktion im Gremium oder Beendigung des Zweckes des Zuganges zum internen Bereich der KVG werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.

Schlagworte

Verbrauchernachricht, Veterinärbehörde, Lebensmittelbereich, Personendaten, Veterinärbereich, Lebensmittelbereich, Informationsweg

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258911

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte