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§ 14 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Kostenstellenrechnung

§ 14

(1) Kostenstellen sind von den Universitäten nach organisatorischen, funktionalen, räumlichen, verantwortungsspezifischen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.

(2) In der Kostenstellenrechnung sind Haupt- und Hilfskostenstellen zu definieren:

  1. 1. Hauptkostenstellen sind Kostenstellen, die unmittelbar an der Erbringung der Leistungen gemäß § 16 beteiligt sind.
  2. 2. Hilfskostenstellen sind Kostenstellen, die Leistungen, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, für Hauptkostenstellen erbringen und damit der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.

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