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§ 14 KGRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2016

Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut

§ 14

Der Erwerb oder der Verlust des Eigentums an Kulturgütern ist nach der Rückgabe nach den Sachnormen des ersuchenden Mitgliedstaates zu beurteilen, wenn der Erwerb oder Verlust des Eigentums auf Sachverhalten beruhen, die sich zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Rückgabe vollendet haben.

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