Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14
§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
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