§ 14 Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 14.

(1) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

  1. 1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und
  2. 2. der Truppenoffiziersausbildung,

(2) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 6, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus können an anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule oder andere Ausbildungen nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die jeweiligen Module nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder auf einzelne Ausbildungsfächer dieser Module durch die Dienstbehörde angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159105

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