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§ 14 Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2018

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik und die Evaluierung treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht).

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204514

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