Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
§ 14.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Schätzungsausschuß an:
- 1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970) als Leiter des Schätzungsausschusses,
- 2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
- 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
- 4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei
- denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004103
Dokumentnummer
NOR40068646
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