§ 14 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

§ 14.

Gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Schätzungsausschuß an:

  1. 1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970) als Leiter des Schätzungsausschusses,
  2. 2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
  3. 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
  4. 4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR40068646

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)