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§ 14 Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Februar 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Die §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fußpfleger (Fußpfleger-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 637/1996, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.

(4) Die Fußpfleger-Ausbildungsordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Jänner 2024 gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 6 bis 13 der Verordnung BGBl. Nr. 637/1996 antreten.

(7) Lehrzeiten, die gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Für Lehrlinge, die bereits Lehrzeiten gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrvertrages absolviert haben, ist die Eintragung eines Lehrvertrages auf Grundlage dieser Verordnung im selben Lehrbetrieb ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012444

Dokumentnummer

NOR40257933

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